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Ein im Arbeitsrecht häufig auftauchender Begriff – insbesondere bezüglich des Themas Kündigung – ist die sog. „Abmahnung“. Wir, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dietmar Schoßland und Fachanwältin für Arbeitsrecht Sonja Moser stehen Ihnen aus dem Raum Eschborn und Oberursel bei allen arbeitsrechtlichen Fragen bei Abmahnungen zur Seite.
Die Abmahnung ist grundsätzlich eine Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Mit einer Abmahnung beabsichtigt eine der Vertragsparteien, die andere auf ein vertragsverletzendes Verhalten aufmerksam zu machen, welches künftig zu unterlassen ist. Andernfalls drohen entsprechende Konsequenzen, die in der Abmahnung ebenfalls genannt werden müssen. Grundsätzlich ist eine Abmahnung daher als Instrument mit erzieherischem Charakter anzusehen. In der Praxis wird eine Abmahnung allerdings oft schlichtweg als Vorbereitung für eine Kündigung benutzt und um eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer „mürbe“ zu machen.
Wer den vorherigen Abschnitt gelesen hat, wird gemerkt haben, dass zum Teil auf eine konkrete Nennung der Begriffe Arbeitgeber oder Arbeitnehmer verzichtet wurde. Stattdessen ist von Vertragsparteien die Rede. Diese Formulierung ist ganz bewusst so gewählt, denn in den meisten Fällen wird eine Abmahnung von Arbeitgeberseite her ausgesprochen, nichtsdestotrotz hat auch der Arbeitnehmer das Recht, seinen Arbeitgeber abzumahnen.
Die Abmahnung muss nicht zwingend in schriftlicher Form festgehalten werden, sondern ist auch mündlich wirksam. Wir, Rechtsanwalt Schoßland und Rechtsanwältin Moser aus Eschborn raten jedoch zu einer schriftlich erteilten Abmahnung, da im späteren Verlauf eines möglichen Verfahrens auf diesen niedergeschriebenen Inhalt Bezug genommen werden kann.
Die Aussprache einer Abmahnung – sowohl von Arbeitnehmer- als auch von Arbeitgeberseite – darf nur erfolgen, wenn ein konkreter Verstoß der im Arbeitsverhältnis bestehenden Pflichten vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von einem Vertragsverstoß durch ein Verhalten nur dann gesprochen werden kann, wenn das angekreidete Verhalten willentlich steuerbar ist. Fehlzeiten, die wegen Krankheit zustande gekommen sind, berechtigen daher nicht zu einer Abmahnung. Weiterhin muss es sich um einen schwerwiegenden Vertragsverstoß handeln.
Wer als Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten hat, kann diesen Vorfall zwar auf sich beruhen lassen, die Fachanwälte Dietmar Schoßland und Sonja Moser aus Eschborn raten jedoch zum Handeln. Zunächst sollten geeignete Beweismittel (z. B. Arbeitskollegen, die zugegen waren und bezeugen können) zu sichern, die belegen, dass die Abmahnung unberechtigt war. Eine schriftliche Abmahnung sollte darüber hinaus nicht unterschrieben werden, da mit dieser Unterschrift gegebenenfalls der beschriebene Sachverhalt anerkannt wird.
Es kann weiterhin sinnvoll sein, eine Gegendarstellung zu verfassen, die der Personalakte hinzugefügt wird. Sofern in einem Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, kann dieser ebenfalls informiert, bzw. genauer: Eine Beschwerde über die unberechtigte Abmahnung bei diesem eingereicht werden. Bei unberechtigten Abmahnungen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Rücknahme und insbesondere auch auf Entfernung aus der Personalakte.
Es kann jedoch ebenso sinnvoll sein, gegen eine unberechtigte Abmahnung einfach nicht vorzugehen, um die Chancen in einer etwaigen folgenden Auseinandersetzung über eine Kündigung zu verbessern.
Bei Problemen mit Abmahnungen und Fragen zur weiteren sinnvollen Vorgehensweise können sich Interessenten aus Eschborn, Oberursel und den umliegenden Städten jederzeit an die Kanzlei für Arbeitsrecht mit Fachanwalt Dietmar Schoßland und Fachanwältin Sonja Moser wenden.