in Eschborn und Oberursel
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Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, steht es dem Arbeitnehmer zu, ein Zeugnis zu verlangen. In diesem sollen wahrheitsgemäße Angaben über die ausgeführten Aufgaben, die Tätigkeiten und deren Verlauf festgehalten werden. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht und als ehemalige Personaler und Mitarbeiter in einer Bank sind wir, Rechtsanwalt Schoßland und Rechtsanwältin Moser die richtigen Ansprechpartner für Sie aus Eschborn, Oberursel oder aus anderen Städten, wenn Ihnen als Arbeitnehmer die Aushändigung eines Arbeitszeugnisses verweigert wird oder unrichtige Angaben enthält.
Es kann zwischen drei verschiedenen Zeugnissen unterschieden werden. Möchte der Arbeitnehmer während eines aktiven Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis ausgestellt bekommen, ist vom Zwischenzeugnis die Rede. Verlangt ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis, kann dieses als einfaches Zeugnis – welches lediglich Art und Dauer der Tätigkeit beschreibt – oder als qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden. Dieses Zeugnis beinhaltet neben den Grunddaten der Art und Dauer auch noch weitere Ausführungen und eine Beurteilung über die Leistung und Führung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
Das qualifizierte Arbeitszeugnis muss den vollständigen Firmennamen, sowie die Anschrift der Firma enthalten. Weiterhin müssen der vollständige Vor- und Nachname des Arbeitnehmers aufgeführt werden. Eine genaue Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeit des Arbeitnehmers, sowie eine Beurteilung der Leistungen und die Dauer der Beschäftigung dürfen im qualifizierten Arbeitszeugnis ebenfalls nicht fehlen.
Weitere Angaben, wie Tätigkeit als Betriebsrat, längere Ausfallzeiten durch Krankheit oder Elternzeit, können auf Wunsch des Arbeitnehmers in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden, sollten aber gegen den Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht erwähnt werden. Hierauf besteht auch ein Anspruch, da diese weder mit der Leistung, noch mit den Arbeitsaufgaben zu tun haben.
Bei der Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ist der Arbeitgeber zu einer wahrheitsgemäßen, sowie auch wohlwollenden Formulierung der Leistungen des Arbeitnehmers verpflichtet. Daraus entsteht jedoch kein Anspruch, an sich schwache Leistungen als gut darzustellen.
Im Zusammenhang mit Zeugnissen hat sich bei manchem Arbeitgeber der Einsatz einer sog. Zeugnissprache durchgesetzt, um durch geschickte Formulierungen einen an sich negativen oder belanglosen Sachverhalt vermeintlich wohlwollend darzustellen. Gehässige oder beleidigende Formulierungen sind – auch wenn die Leistungen nicht überragend waren – rechtlich nicht zulässig.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich bei Problemen mit Arbeitszeugnissen an die Fachanwälte für Arbeitsrecht Herrn Dietmar Schoßland und Frau Sonja Moser wenden. Von der Prüfung des Arbeitszeugnisses auf unzulässige Formulierungen oder andere gravierende Fehler, über die Klage zur Ausstellung eines Zeugnisses, bis hin zur Klage einer Korrektur eines Zeugnisses. Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Rechts und werden immer mit Ihnen gemeinsam abwägen, ob die außergerichtliche Vorgehensweise oder eine Klage der sinnvollere Weg ist.