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Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz, der für jeglichen Arbeitnehmer gilt, sowie dem besonderen Kündigungsschutz, den eine bestimmte Gruppe von Personen genießt.
Nach allgemeinem Kündigungsschutz gilt: Sofern ein Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung 6 Monate bestanden hat und der Betrieb eine gewisse Anzahl von Arbeitnehmern aufweist, ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung u. a. dann, wenn sie nicht personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt ist. Weiterhin greift der Kündigungsschutz auch dann, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer an anderer Stelle weiterbeschäftigt werden kann, ggf. mit zumutbaren Umschulungen. Der Arbeitgeber ist hierbei in der Beweislast, Tatsachen darzulegen, die die Kündigung bedingen.
Bestimmte Personengruppen unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz, d. h. eine Kündigung ist nur unter strikten Bedingungen möglich oder auch ausgeschlossen. Unter den besonderen Kündigungsschutz fallen u. a. schwerbehinderte Menschen (Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts), Schwangere, Mütter, Personen in der Elternzeit oder Auszubildende.
Ferner genießen auch Personen in bestimmten Funktionsstellen einen besonderen Kündigungsschutz, wie Mitglieder des Betriebsrats, Datenschutzbeauftragte, Gemeindevertreter oder Wahlvorstandsmitglieder.
Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte schnell reagieren, denn die Fristen im Arbeitsrecht sind kurz. Anwalt Dietmar Schoßland und Anwältin Sonja Moser haben ihren Fokus vollends auf das Arbeitsrecht gesetzt und sind somit die idealen Ansprechpartner bei Fragen und Hilfe zur Vorgehensweise im Kündigungsschutz und stehen Mandanten aus ganz Deutschland zur Verfügung.
Wer gegen eine erhaltene Kündigung vorgehen möchte, sollte dies nicht durch schriftlichen Widerspruch beim Arbeitgeber tun. Dies ist schlichtweg unwirksam und bedeutet verlorene Zeit. Stattdessen muss umgehend, spätestens innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Die Vertretung durch einen erfahrenen Anwalt – idealerweise fachanwaltliche Vertretung wie durch Herrn Schoßland oder Frau Moser – ist bei Kündigungsschutzklagen aus unserer Sicht unabdingbar. Neben einer Vielzahl formaler Vorgaben, muss aus der Kündigungsschutzklage genau hervorgehen, gegen welche Kündigung sich die Klage richtet und was das Ziel der Klage ist.
Wer nicht beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auch eine Abfindung erstreiten. Oft dient eine Kündigungsschutzklage nicht dem Erhalt des Arbeitsverhältnisses, sondern dem Erstreiten einer Abfindung. Eine Abfindung zu erhalten, ist jedoch nicht zwingend gegeben! Die Chancen müssen im Einzelfall mit einem Anwalt besprochen und abgewogen werden, besuchen Sie uns für ein persönliches Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Eschborn oder der Niederlassung in Oberursel.